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Anpassungen im Geldwäschereigesetz

Bis zum 21. September läuft die Vernehmlassung zur Änderung des Geldwäschereigesetzes. Die Vorlage basiert auf den wichtigsten Empfehlungen des vierten Länderberichts der Financial Action Task Force (FATF) des Bundes. Auch die Uhren- und Schmuckbranche wäre davon betroffen. Zu den wichtigsten Punkten der vorgesehenen Anpassungen:

  • Bargeschäfte im Bereich von Altedelmetallen und Edelsteinen (explizit Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten) dürfen nur noch bis maximal 15‘000 Franken getätigt werden.
  • Für den Ankauf von Altedelmetallen, zu denen auch Metallabfälle aus der Produktion zählen, bedarf es künftig einer Bewilligung, die nur an Firmen vergeben wird, die in der Schweiz domiziliert und im Handelsregister eingetragen sind. Dazu zählen Edelmetallhändler, Bijoutiers, Goldschmiede, Pfandleihanstalten und weitere. Die Behörde rechnet mit 1000 Bewilligungen und Kosten von mindestens 400 Franken alle vier Jahre pro Betrieb. Ankäufer in Gaststätten werden es bedeutend schwieriger haben, ihre Aktivitäten fortzusetzen.
  • Über eine Ankaufsbewilligung muss verfügen, wer fortgesetzt, haupt- oder nebenerwerbsmässig Ankäufe tätigt. Gewerbsmässigkeit liegt vor, wenn der Ankauf kontinuierlich erfolgt und erwerbswirtschaftlichen Charakter hat, wobei es unerheblich ist, ob er haupt- oder nebenwirtschaftlich betrieben wird.
  • Jeder Ankäufer muss jederzeit jede Ankaufstätigkeit mit dem Foto des ID-Ausweises und des Schmuckstückes wie auch der Herkunftsbestätigung dokumentieren können.

Der Verband Schweizer Goldschmiede und Uhrenfachgeschäfte (VSGU) und der Verband der Schweizerischen Edelsteinbranche (VSE) werden sich in Zusammenarbeit mit dem Dachverband der Union de la bijouterie et de l’orfèvrerie suisse (UBOS) in die Vernehmlassung einbringen. Der VSGU wird in den nächsten News über seine Stellungnahme informieren, vorgängig wurden alle Mitglieder angeschrieben, zur Vernehmlassung Stellung zu nehmen.

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