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Wie sich Kunden schützen können

Auch der Branchenverband beschäftigt sich mit dem Thema der teilweise unseriösen „fliegenden“ Altgoldhändler. Roman Obrist, Jurist Rechtsdienst VSGU, zeigt auf, wie sich die Konsumenten vor Betrügereien schützen können.

Aufgrund der unbefriedigenden Situation mit den zum Teil unseriösen fliegenden Altgoldhändlern stellte der VSGU kürzlich bei der Edelmetallkontrolle unter anderen die Anträge, die Kontrollen bei solchen Altgoldhändlern zu verstärken sowie die Schaffung von Transparenz, ob für die Kontrollen von Altgoldankäufern das Zentralamt der EMK oder die regionalen Kontrollämter zuständig sind. Mit Blick auf die Endkonsumenten gibt der Autor folgende Tipps:

In regelmässigen Abständen werben sogenannte fliegende Altgoldhändler ohne festen Sitz mittels Flyern im Briefkasten oder Zeitungsanzeigen für „Ankaufsaktionen“, mit denen sie zum Schmuckkauf in Hotels oder Restaurants einladen. Diese Händler zielen auf den alten Goldschmuck von potenziellen Kunden ab. Für den Ankauf des Altgoldes wird gerne mit „Höchstpreisen“, „Bares für Wahres“ oder „sofort Bargeld“ geworben.

Leider arbeiten nicht alle fliegenden Altgoldhändler seriös und versuchen gutgläubige Verkäufer mit viel zu tiefen Kaufangeboten zu täuschen. Vorsicht ist insbesondere geboten bei:

• Händlern, die kein Zertifikat haben oder Höchstpreise versprechen.
• Händlern ohne festen Sitz, die nur eine Handynummer angeben.
• Händlern, die den Schmuck zum Schätzen mitnehmen wollen.

Gesetzesänderung Altgoldankauf

Mit der Umsetzung der neusten Änderungen des Geldwäschereigesetzes und des Edelmetallkontrollgesetzes, das 2023 in Kraft getreten ist, wird unter anderem der gewerbsmässige Ankauf von Altedelmetallen einer Bewilligungs- beziehungsweise Registrierungspflicht sowie der Aufsicht durch die Edelmetallkontrolle (EMK) unterstellt. Goldhändler, die für 50’000 Franken oder mehr Altgold kaufen, müssen sich in der Liste der EMK registrieren lassen. Als Kunde von fliegenden Altgoldankäufern sollte man auf folgende Punkte achten:

• Auch mobile gewerbsmässige Ankäufer müssen in ihren Inseraten/Flyern auf die erhaltene Registrierung oder Bewilligung hinweisen. Zu beachten ist allerdings, dass Ankäufer von einem Ankaufswert von unter 50’000 Franken pro Jahr nicht der Registrierungs- und Bewilligungspflicht unterstehen.

• Dass der Altgoldhändler eine korrekte, geeichte Waage verwendet. Eine solche verfügt über das Prüfsiegel des kantonalen Eichamtes.

• Dass man Einsicht hat, wenn der Goldschmuck gewogen wird.

• Man sollte sich über den aktuellen Edelmetallkurs informieren. Zusammen mit dem Gewicht des Schmucks sowie der Feingehaltsangabe auf dem Schmuckstück kann so ermittelt werden, was der Schmuck ungefähr wert ist.

Mit dem neuen Kontrollmechanismus soll die legale Herkunft der angekauften Waren sichergestellt werden. Es ist somit für jeden Ankäufer verpflichtend, unabhängig vom Warenwert, jeden Ankauf zu dokumentieren und diesen vor allem auch durch die Unterschrift des Verkäufers oder Kunden quittieren zu lassen. Die Dokumentationspflicht verlangt, dass die Ankäufe in geeigneter Form dokumentiert werden und umfassen mindestens folgende Angaben: Datum der Warenannahme (Kaufdatum), Name und Adresse des Verkäufers, die genaue Beschreibung der Ware und deren Zusammensetzung sofern bekannt, oder ein Foto des Gegenstandes, das Gewicht der Ware und der Kaufpreis.
Roman Obrist, Jurist Rechtsdienst VSGU

Titelfoto: Symbolbild Altgold

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