Beim Kundenauftrag zur Herstellung, Änderung oder Reparatur eines Schmuckstücks entsteht ein Werkvertrag, sobald die Unternehmerin den Auftrag akzeptiert. Der VSGU-Rechtsdienst erklärt, wie sich die Rechtslage für die Goldschmiedin und ihre Kunden bei Mängeln gestaltet und welches die Unterschiede zum Dienstleistungsvertrag (Auftrag) sind. Die gesetzlichen Vorschriften zum Werkvertrag finden sich in Artikel 363 bis 379 des Obligationenrechts (OR). Die Bestimmungen des OR kommen immer dann zur Anwendung, wenn die Parteien im Vertrag nichts anderes vereinbart haben. Im Gegensatz zum reinen Dienstleistungsvertrag (Auftrag) steht beim Werkvertrag das Endergebnis im Vordergrund. Der Unter . . . werden Sie Abonnent, um weiterzulesen.
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