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Entschädigung für Selbständige

Die Coronakrise trifft unsere Branche hart. Fachgeschäfte und Goldschmiede mussten schliessen, Lieferanten und Marken haben den Betrieb ebenfalls reduziert oder ganz eingestellt. Während vielerorts Kurzarbeit beantragt wird, bleibt die Frage, welche Hilfe Selbständige sowie Inhaber einer GmbH oder einer AG erwarten dürfen.

Nach dem „Lockdown“ steht die Uhren- und Schmuckbranche sozusagen still. Gemäss Bundesratsentscheid vom 16. März müssen Fachgeschäfte und Goldschmiede mindestens bis am 19. April geschlossen bleiben. Uhrenmarken wie Rolex, Patek Philippe, Hublot und TAG Heuer haben ihre Produktion eingestellt, zahlreiche Lieferanten arbeiten nur noch reduziert.

Während die gesamte Wirtschaft vor grossen Herausforderungen steht, trifft es in unserer Branche besonders viele Einzelbetriebe und Selbständigerwerbende, die keine Kurzarbeit beantragen können. Im Rahmen des Milliarden-Massnahmenpakets versprach der Bund am 20. März auch Hilfe für sie.

Wie vorgehen?

Die Entschädigung für Erwerbsausfälle von Selbständigen muss bei der Ausgleichskasse beantragt werden und gilt nur für die Selbständigerwerbenden selbst. Wer Arbeitnehmende beschäftigt, muss für diese Kurzarbeit beantragen. Gesellschafter einer GmbH oder AG, die im Betrieb mitarbeiten und einen Lohn beziehen und bisher ebenfalls keine Entschädigung erhalten hätten, können neu Kurzarbeit beantragen, wobei hier ein Maximum von 3320 Schweizer Franken als Bruttolohn angerechnet wird, auch für die angemeldeten Ehepartner. (Nachtrag: Es handelt sich dabei gemäss Bundesratsentscheid vom 25. März um um eine Pauschale, die keine Kürzung erfährt.)

Der Anspruch beginnt frühestens am 17. März und endet, sobald die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben sind. Die Entschädigung für Erwerbsausfälle beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens, höchstens aber 196 Schweizer Franken pro Tag. Beim Antrag müssen die letzten drei Lohnabrechnungen eingereicht werden.

Offene Fragen

Ungeklärt bleiben zurzeit die Fragen, wie weit dieser Betrag für den Einzelnen reicht und was mit Unternehmern geschieht, die sich selbst in den letzten Jahren nur wenig Lohn ausbezahlt haben?

Weitere offene Fragen bestehen im Mietrecht: Eine Task Force des Bundesrats berät sich in den nächsten Tagen auch darüber, ob die Miete eines Ladenlokals bei einer behördlich angeordneten Schliessung geschuldet wird oder ob dies juristisch als „Mangel“ gilt? Bis zum Entscheid ist die Miete geschuldet. Wie schnell hier Lösungen präsentiert werden können, ist noch unklar. Gold’Or hält Sie auf dem Laufenden. (twf)

 

Weiterführende Links:

Entschädigung für Erwerbsausfall bei Massnahmen gegen das Coronavirus

Coronavirus: Massnahmenpaket zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen

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